Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Jede Bestellung bedarf einer schriftl. Bestätigung. Dasselbe gilt für telefonische, mündliche od. sonstige mögliche Abmachungen und Zusicherungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftl. anerkannt sind. Für die Rohstoffe gelten die DIN-Normen, mit den bekannten Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften.

Sollte eine Bestimmung der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Beide Partner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftl. Erfolg möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.

Angaben, Unterlagen, Vertraulichkeit

An allen von uns stammenden geschäftlichen und technischen Informationen behalten wir allein alle Rechte, einschließlich der Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von Schutzrechten. Soweit erkennbar vertraulich, dürfen sie insbesondere auch unsere Angebotsunterlagen ohne unsere Zustimmung, Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Anforderung zurückzugeben.

2. Angebote und Abschluss

Das Angebot ist stets unverbindlich und hat eine maximale Gültigkeit von 2 Monaten. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Jede nachträgliche durch den Besteller veranlasste Änderung der Konstruktion, der Maße und Materialien, namentlich auch der Schlussausführung gegenüber dem Angebot, wird besonders berechnet.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preisberechnung

Die Preise gelten freibleibend ab unserem Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden ist. Die Preise werden in Euro gestellt. Angaben die erst nach Angebotsabgabe in Kraft treten und bei der Preisstellung noch nicht berücksichtigt wurden, aber die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Im Übrigen bleiben bei unvorhersehbaren Ereignissen sowie mit rückwirkender Kraft für eintretende Materialpreis- und Lohnerhöhungen usw., Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Lieferungen vorbehalten.

Die Berechnung erfolgt nach Stück. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Gesamtpreis verrechnet.

4. Zahlung

Die Zahlungen sind in bar, ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, sowie ohne Rücksicht auf zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 8 Tagen nach Versandbereitschaft zu leisten. Rabattgewährung und Skonto-Abzüge bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Bei Objekten über Euro 5.000,00 sind besondere Zahlungsbedingungen mit einer entsprechenden Anzahlung festzulegen.

Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Besteller weder aufgerechnet, noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden. Die Annahme von Schecks bleibt in jedem Falle vorbehaltlich und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungsstatt. Wird die Ware aus irgendeinem Grunde vorerst auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Zielüberschreitungen berechtigen uns, Verzugszinsen in Höhe der Kreditanspruchnahme bankübliche Sätze zu berechnen. Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Tritt auf Wunsch des Auftragsgebers oder infolge nachträglicher Änderungen der Auftragsunterlagen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, eine Unterbrechung der Ausführung ein, so ist er verpflichtet, binnen 10 Tagen die bisher erbrachten Leistungen und den durch die Unterbrechung entstandenen Schaden sofort zu vergüten.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand einschließlich sämtlicher Nebenforderungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Der Kunde ist zur Verarbeitung der Liefergegenstände oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 5. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentums bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände. Wir gestatten unseren Kunden die Veräußerung der Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Veräußerung unseres Eigentums zustehenden Forderungen mit abgetretenen Forderungen mit Nebenrechten dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 5.

Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf aus

wichtigem Grund, bei nicht nur vorübergehender Zahlungseinstellung oder Eintritt der Insolvenz. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen unseres Vorbehaltseigentum bzw. unserer Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Verlangen wir die Herausgabe, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich, schriftlich erklären. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz Verfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Wird der Liefergegenstand von dem Besteller an einen Dritten veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrage bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers aus dem ersten Vertrage an uns ab. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen hat der Besteller uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche an einen Dritten abzutreten.

6. Lieferfrist / Konstruktion / Aufstellung und Montage

Die Lieferfrist rechnet vom Tage der schriftlichen Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung im Werk. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Zwischenfälle, gleichviel, ob sie bei uns, oder unseren Unterlieferanten eintreten, sowie höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Ausschuss werden eines wichtigen Arbeitsstückes, unverschuldete Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Fertigungsteile. Betriebsstörungen bei der Beförderung und verspäteter Anlieferung wichtiger Rohstoffe, soweit sie nachweislich die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen. Sollten unvorhergesehene Verhältnisse die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn die Verzögerung durch unser Verschulden entstanden ist.

Der Kunde darf die Annahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

‚Die Auslegung von Projektanlagen beruht auf den Vorgaben unseres Kunden. Diese Vorgaben müssen insbesondere auch sämtliche Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowie Unfallverhütungs- u. Sicherheitsvorschriften u. Bestimmungen enthalten, die im Rahmen unseres Auftrages mit abgedeckt werden sollen.Die Weiterleitung der Kräfte unseres Liefergegenstandes ist durch den Bauherren od.dessen Beauftragten

Zu prüfen.

Anlässlich der Erbringung unserer Leistungen erzielte Arbeitsergebnisse stehen- einschließlich etwaiger Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach Urheberrecht- ausschließlich uns zu.

Im Interesse eines unbehinderten Beginns von Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme übernimmt der Kunde auf seine Kosten die termingerechte Bestellung von:

  • montagegerechter Vorbereitung von Baustelle bzw. Maschinen und Einrichtung.
  • für nicht vom Auftrag umfasste Nebenarbeiten notwendige Arbeitskräfte, Material und Werkzeug entsprechend vorheriger Vereinbarung.
  • Energie, Wasser, Licht, Brenn- und Schmierstoffen, Gebezeugen, Gerüsten und sonstigen Vorrichtungen für Montage und Inbetriebnahme.
  • geeignete Arbeits-, Aufenthalts-, Lager- und Sanitärräumen für unser Montagepersonal, Liefergegenstände und Werkzeuge, insoweit wird der Kunde angemessene Vorkehrungen zum Schutz unseres Montagepersonals und Eigentums unaufgefordert und unentgeltlich treffen.
  • Sofern besondere Vorschriften für unsere Leistungen zu beachten sind, wird uns der Kunde darüber informieren und trägt den dadurch entstehenden Zusatzaufwand.

Mangels anderweitiger Vereinbarung rechnen wir Montage- und Servicearbeiten sowie das benötigte Material zu unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen ab. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, rechnen wir die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals nach diesen Sätzen ab.

7. Gefahr-Übergang und Versand

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Auftraggeber für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können.

Der Auftraggeber hat die Lieferung abzunehmen, wenn wir die Abnahme beantragen, gegebenenfalls auch vor Ablauf der festgelegten Lieferfrist. Eine verlangte Abnahme gilt aus erfolgt, wenn sie der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen nach erhalt unserer Aufforderung vorgenommen hat.

Wir sind in diesem Falle berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Eine Haftung für sachgemäße Einlagerung, Abtransport zum Lager und Abtransport vom Lager ist ausgeschlossen.

Bis zur Bezahlung der Lagerungskosten steht uns ein Zurückbehaltungsrecht des Liefergegenstandes zu. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Auftraggeber die Gegenstände auch ohne Abnahme in Benutzung nimmt.

Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.

Wird der Versand oder die Zustellung durch Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch werden wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von Ihm verlangten Versicherungen bewirken. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Gewähr.

Wir übernehmen keinerlei Haftung für etwaige Beschädigungen der Ware nach dem Verlassen des Werkes. Bei Versand durch die Bundesbahn bzw. Spediteur ist in einem Schadensfalle der Entschädigungsantrag grundsätzlich vom Empfänger der Sendung selbst bei der Bundesbahn oder dem Spediteur zu stellen. Es hat dies auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss und berechtigt in keinem Falle zur Absetzung der Instandsetzungskosten an unserer Rechnung.

8. Haftung für Mängel

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Sachmangel sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Tagen, nach Empfang der Ware, schriftlich bei sorgfältiger Erklärung anzuzeigen.

Begründete Mängel werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche abgestellt.

Bei nicht ordnungsgemäßer Mangelrüge sind Beanstandungen ausgeschlossen.

Bei ungerechtfertigter Mangelrüge steht uns der Ersatz unserer Aufwendungen zu.

Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz einer von Ihm gesetzten angemessenen Zeit ein erheblicher Mangel nicht behoben wurde. Eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und unsere Gewährleistungspflicht nachgewiesen sind. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung zu.

Liegt der Nachbesserungsort im Ausland, werden Kosten nur in dem Umfang übernommen, in dem diese auch im Inland entstanden wären. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten vornehmen. Natürlicher Verschleiß ( insbesondere bei Mehrschicht- oder Dauerbetrieb ), nicht reproduzierbare Softwarefehler und Schäden durch unsachgemäße Behandlung gelten nicht als Sachmangel,dazu gehören auch nicht eingehaltene regelmäßige Wartung der Maschinen durch Fachpersonal, sowie die Überprüfung der Anlage vor Inbetriebnahme ( auch das überprüfen von Befestigungsmaterial) . Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung die wir oder unsere Lieferanten vor der Auslieferung an Liefergegenständen allgemein vornehmen, berechtigen nur bei einer wesentlichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zu einer Beanstandung.

Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht für Bauleistungen zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.Ausgenommen sind Verschleißteile.

Für Schutzrechtsverletzungen aufgrund von Vorgaben des Kunden haftet dieser vollumfänglich und stellt uns gegenüber, Forderungen Dritter frei. Hinsichtlich Schutzverletzungen durch Zulieferungen beschränken wir unsere Haftung auf die gegenüber unserem Lieferanten bestehenden Ansprüche und treten diese an unseren Kunden ab.

Schadenersatzansprüche

Auf Ersatz von Schäden und vergeblichen Aufwendungen wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder sonstiger zwingender Regelungen. Unbeschadet der gesetzl. Regelungen zur Beweislast ist unsere Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Körper oder Gesundheit oder der Übernahmen einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haften. Eine Haftung für Betriebsunterbrechung, Daten- Gewinn- oder Zinsverlust ist ausgeschlossen.

9. Verpackung

Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen hierfür getroffen worden sind.

Gerichtsstand

Gerichtsstand bzw. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Ansprüche des Bestellers, auch bezüglich Wandlung und Minderung ist Dorfen bzw. Erding.